Transportbedingungen Rollstuhlbatterien

Reisen Sie mit einem batteriebetriebenen Rollstuhl, beachten Sie bitte, dass der Transport den internationalen Gefahrgutbestimmungen unterliegt.

Rollstühle, die mit einer auslaufsicheren Trocken- oder Gelbatterie betrieben werden

Der Transport ist erlaubt als

  • aufgegebenes Gepäck: Ja
  • Handgepäck: Nein

Eine Genehmigung der Fluggesellschaft ist erforderlich.



Folgende Vorgaben sind einzuhalten:

  • Die Batterie muss sicher am Rollstuhl bzw. an der Mobilitätshilfe befestigt sein.
  • Die Batteriepole müssen gegen Kurzschluss geschützt, z. B. von einem Batteriebehälter umgeben sein.

 

Für herausnehmbare Batterien, z. B. bei zusammenklappbaren Rollstühlen gilt darüber hinaus:

  • Die Batterie muss herausgenommen werden.
  • Die Batterie muss durch das Isolieren der Pole gegen Kurzschlüsse gesichert werden (z. B. durch Überkleben der freiliegenden Pole).
  • Die herausgenommene Batterie muss in einer stabilen Verpackung im Frachtraum transportiert werden.

Rollstühle, die mit einer auslaufsicheren Lithium-Ionen-Batterie betrieben werden

Der Transport ist erlaubt als

  • aufgegebenes Gepäck: Ja
  • Handgepäck: Nein, außer herausnehmbare Batterien, die nur im Handgepäck transportiert werden dürfen.

Eine Genehmigung der Fluggesellschaft ist erforderlich.



Folgende Vorgaben sind einzuhalten:

  • Die Batterie muss sicher am Rollstuhl bzw. an der Mobilitätshilfe befestigt sein.
  • Die Batteriepole müssen gegen Kurzschluss geschützt, z. B. von einem Batteriebehälter umgeben sein.
  • Die Batterien müssen die Anforderungen des „UN Manual of Tests and Criteria“, Teil III, Abschnitt 38.3 erfüllen. Der Nachweis ist bei Reservierung oder Check-in am Flughafen zu erbringen, z. B. durch eine Bescheinigung des Herstellers oder eine eigene schriftliche Bestätigung.

 

Für herausnehmbare Batterien, z. B. bei zusammenklappbaren Rollstühlen gilt darüber hinaus:

  • Entfernen Sie die Batterie.
  • Die Batterie muss durch das Isolieren der Pole gegen Kurzschlüsse gesichert werden (z. B. durch Überkleben der freiliegenden Pole).
  • Die Batterien müssen einzeln in einem vom Fluggast zu stellenden Schutzbeutel verpackt werden.
  • Die Batterieleistung darf 300 Wh nicht übersteigen.
  • Es dürfen maximal eine Ersatzbatterie nicht über 300 Wh bzw. zwei Ersatzbatterien mit jeweils nicht über 160 Wh mitgenommen werden.
  • Die Batterie muss als zusätzliches Handgepäck mitgenommen werden.

Rollstühle, die mit einer Nassbatterie betrieben werden

Der Transport ist erlaubt als

  • aufgegebenes Gepäck: Ja
  • Handgepäck: Nein

Eine Genehmigung der Fluggesellschaft ist erforderlich.


Folgende Vorgaben sind einzuhalten:

  • Die Batterie muss sicher am Rollstuhl bzw. an der Mobilitätshilfe befestigt sein.
  • Die Batterie muss abgetrennt werden.
  • Die Batteriepole müssen gegen Kurzschluss geschützt, z. B. von einem Batteriebehälter umgeben sein.
  • Die Batterie kann nur akzeptiert werden, wenn sie in aufrechter Position transportiert werden kann. Falls das aus operativen Gründen nicht möglich ist, muss die Batterie entfernt werden und der Rollstuhl kann nur ohne sie angenommen werden. Die Batterie darf dann nur als Fracht versendet werden.